Validierung von Umwelterklärungen gemäß Ökoaudit-Verordnung (EMAS)

Umweltschutz und Nachhaltigkeit sind strategische Herausforderungen für die Zukunft. Da das Ordnungsrecht nur bedingt zu Verbesserungen geführt hat, hat die EU bereits 1993 ein Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Audit Scheme, kurz: EMAS) auf den Weg gebracht, mit dem Organisationen

  • ihre Umweltleistung kontinuierlich verbessern und
  • eine systematische Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherstellen
    können.

Eine Organisation, die an EMAS teilnimmt,

  • ermittelt ihre Umweltauswirkungen systematisch,
  • steigert ihre Umwelteffizienz und verbessert ihre Umweltkennzahlen kontinuierlich,
  • senkt ihre Umweltkosten,
  • stellt ihre Rechtskonformität systematisch sicher,
  • bezieht ihre Beschäftigten intensiv ein und
  • kommuniziert ihr Engagement glaubwürdig an Kunden, Investoren und die interessierte Öffentlichkeit.

Ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS deckt alle Anforderungen der ISO 14001 ab. EMAS geht jedoch hinischtlich der Berichterstattung deutlich über die ISO 14001 hinaus: EMAS-Organisationen veröffentlichen eine umfassende Umwelterklärung, in der sie u.a. ihre Umweltpolitik, ihre Ziele und die Entwicklung ihrer Umweltleistung darstellen und durch den Umweltgutachter geprüft wird. Damit untermauern EMAS-Teilnehmer ihr Engagement im Umweltschutz durch eine transparente und glaubwürdige Berichterstattung.

Weitere Informationen sind beim Umweltgutachterausschuss erhältlich.

Neben dem direkten Nutzen von EMAS kann ein Umweltmanagementsystem nach EMAS als Nachweis für eine Reihe von rechtlichen Anforderungen und Vergünstigungen verwendet werden, z.B.:

  • Erfüllung der Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G): alle Unternehmen in Deutschland, die keine KMU sind, sind verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen. Besitzt man ein Umweltmanagementsystem nach EMAS ist diese Anforderung folglich erfüllt.
  • Nachweis für den sog. Spitzenausgleich nach Stromsteuergesetz (StromStG) bzw. Energiesteuergesetz (EnergieStG) i.V.m. der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV): hat ein Unternehmen EMAS eingeführt und beabsichtigt einen Antrag auf Energie-/Stromsteuerentlastung beim Hauptzollamt zu stellen, so sind unsere Umweltgutachter aufgrund ihrer Zulassung berechtigt, einen entsprechenden Nachweis (Formblatt 1449) zur Vorlage beim Hauptzollamt auszustellen. Ohne diesen Nachweis ist die genannte Steuerentlastung nicht möglich.

Unsere Umweltgutachter verfügen über langjährige Erfahrung in der Validierung und Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen in einer Vielzahl von Branchen. Durch das umfangreiche Zulassungsspektrum unserer Umweltgutachter können wir die Zertifizierung von privaten und öffentlichen Produktionsunternehmen und Dienstleistungsbetrieben anbieten.

Ob Einzelzertifizierungen oder integrierte Verfahren (z.B. Umwelt, Qualität, Arbeitssicherheit). Wir bieten Ihnen die gewünschte Dienstleistung aus einer Hand, ggf. auch unter Einbeziehung externer Partner.


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