Nachhaltigkeitszertifizierung nach RED II
Die EU will den Anteil erneuerbarer Energien weiter ausbauen. Dazu ist im Dezember 2018 die novellierte Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2018/2001/EG – RED II) in Kraft getreten. In der RED II wurden Kriterien zur Herstellung und Nutzung nachhaltiger Biomasse festgelegt.
Betroffen sind:
- Biogasanlagen, Satelliten-BHKWs und Biomethan-BHKWs mit einer Feuerungswärmeleistung je Anlage von 2 MW (entspricht einer installierten Leistung von ca. 700 kWel) oder mehr,
- Biogasaufbereitungsanlagen, deren eingespeistes Biomethan in Anlagen mit einer Feuerungs-wärmeleistung ab 2 MW verstromt wird und
- Verstromungsanlagen, die feste Biomasse (Hackschnitzel, Pellets, Rinde, etc.) verfeuern mit einer Feuerungswärmeleistung 20 MW oder mehr
Die Novelle der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), die der Umsetzung von RED II in deutsches Recht dient, wurde inzwischen durch die EU bestätigt und durch das Bundeskabinett am 24.11.2021 beschlossen. Mit der Verkündung wird die neue BioSt-NachV in Kraft treten. Dann ist ein Nachhaltigkeitszertifikat nach BioSt-NachV Voraussetzung, um eine Vergütung nach dem EEG zu erhalten. Da die BioSt-NachV vom 02.12.2021 am 08.12.2021 verkündet wurde, müssen die Nachhaltigkeitszertifikate für die oben genannten Anlagen ab dem 01.01.2022 (bzw. bei nachgewiesenem Auditorenmangel bis zum 30.06.2022) vorliegen. Nach dieser Umsetzungsfrist muss die Zertifizierung vorliegen und danach jährlich (im ersten Jahr nach einem halben Jahr) wiederholt werden.
Da die BioSt-NachV erst im Dezember 2021 veröffentlicht wurde, ist es unmöglich die mehreren Tausend Verfahren in Deutschland bis Ende 2021 abzuwickeln, wie es eigentlich gemäß Verordnung vorgesehen ist. Um die Fristverlängerung beantragen zu können, wurde von der BLE ein Muster für die Eigenerklärung zur Verfügung gestellt, das der Betreiber ausfüllen und nebst den darin genannten Nachweisen an die BLE schicken sollte.
Gemäß RED II ist die gesamte Lieferkette der Biomasse von der Erzeugung bis zur Verstromung im Zuge der Zertifizierung zu betrachten. Somit müssen Biogasanlagenbetreiber auch ihre Zulieferer (Erzeugerbetriebe und Händler) in die Zertifizierung einbeziehen. Ein wichtiger Baustein dazu sind die sogenannten Selbsterklärungen. Wir haben entsprechende Muster-Selbsterklärungen mit Ausfüllhinweisen für relevante Substrate von Biogasanlagen vorbereitet:
- Selbsterklärung Gülle_Mist
- Selbsterklärung rein pflanzl. Nebenprodukte
- Selbsterklärung Bioabfall
- Selbsterklärung NawaRo cross-compliant
- Selbsterklärung NawaRo cross-compliant Grünland
- Selbsterklärung NawaRo nicht cross-compliant
Unabhängig davon, wann die BioSt-NachV in Kraft treten wird, empfehlen wir allen betroffenen Anlagenbetreibern, die folgenden Schritte umgehend einzuleiten:
- Lieferanten informieren und Selbsterklärungen einholen
- Massenbilanzen aufstellen
- ggf. Treibhausgasbilanz erstellen (nur bei Inbetriebnahme ab dem 01.01.2021)
- Bei einem Systemgeber registrieren
- Vertrag mit einer Zertifizierungsstelle abschließen
Sollten Sie auch im Biokraftstoffbereich tätig sein, so wenden Sie sich gerne ebenfalls an uns.
Weitere Erläuterungen zur Nachhaltigkeitszertifizierung entnehmen Sie bitte unseren Kundeninformationen:
- RED II / Nachhaltigkeitsverordnung: Neue Pflichten für Biogasanlagenbetreiber, 01.08.2021
- Neuigkeiten zur Nachhaltigkeitsverordnung, 26.08.2021
- Aktuelle Informationen zum Stand der Nachhaltigkeitszertifizierung, 18.10.2021
Basierend auf den umfangreichen Erfahrungen unserer Umweltgutachter in der Begutachtung von Anlagen nach EEG haben wir uns frühzeitig mit dem Bereich der Nachhaltigkeitszertifizierung auseinandergesetzt und bereits im Herbst die Zertifzierungsgesellschaft ValueCert gegründet. Wir freuen uns, die Anerkennung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erhalten zu haben. Somit sind wir in der Lage, wirtschaftliche und mit EEG-Gutachten kombinierte Nachhaltigkeits-Zertifizierungen anzubieten.
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