Nachweise gemäß Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

Gemäß Stromsteuer- bzw. Energiesteuergesetz besteht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf Antrag die Möglichkeit, die Stromsteuer bzw. Energiesteuer eines Kalenderjahres erlassen, erstattet oder vergütet zu bekommen, wenn nachgewiesen wird, dass das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht.

Kleine und mittlere Unternehmen können sich stattdessen den Betrieb eines sogenannten „alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz“ nach Anlage 1 oder 2 SpaEfV bescheinigen lassen und auf dieser Grundlage einen Antrag auf Energie-/Stromsteuerentlastung beim Hauptzollamt stellen.

Als Umweltgutachterorganisation sind wir berechtigt, für Ihr Unternehmen die Einführung bzw. den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach den Vorgaben der SpaEfV zu bestätigen und den entsprechenden Nachweis zur Vorlage beim Hauptzollamt auszustellen (Formular 1449). Ohne diesen Nachweis ist die oben genannte Steuerentlastung nicht mehr möglich.


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