Neuigkeiten zur Nachhaltigkeitsverordnung

Wir wollen Sie im Folgenden kurz über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigkeitszertifizierung auf dem Laufenden halten.

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) befindet sich gemäß „gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen“ im Notifizierungsverfahren. Dieser neue Entwurf der Verordnung ist un- ter Entwurf BioSt_Biokraft-NachV Notifizierung 11.08.2021 verfügbar. Aktuell müssen viele wich- tige Fragen zu den Nachhaltigkeitsverordnungen noch als unbeantwortet betrachtet werden, wie auch die Verbändestellungnahmen zeigen (siehe unsere Kundeninformation I/2021 vom 01.08.21). Dazu gehören insbesondere:

  • Wie sind die Anlagen zu definieren, werden also bspw. alle BHKWs einer Biogaserzeugung zusammengefasst betrachtet oder sind die BHKWs an der Biogasanlage und Satelliten- BHKWs einzeln zu betrachten, wenn es um die Grenze von 2 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung für die Einbeziehung in die Zertifizierungspflicht geht?
  • Wie sind die Anlagen zu definieren, werden also bspw. alle BHKWs einer Biogaserzeugung zusammengefasst betrachtet oder sind die BHKWs an der Biogasanlage und Satelliten- BHKWs einzeln zu betrachten, wenn es um die Grenze von 2 MW Gesamtfeuerungswärme- leistung für die Einbeziehung in die Zertifizierungspflicht geht?
  • Wie wird die Übergangsvorschrift aussehen, sprich ab wann müssen Nachhaltigkeitsnach- weise vorliegen (gemäß aktuellem Referentenentwurf ab dem 01.01.2022, gemäß Verbände- stellungnahmen wird eine Verschiebung auf den 01.07.2022 oder gar auf den 01.01.2023 ver- langt)? Ein Inkrafttreten der BioSt-NachV noch vor der Bundestagswahl sehen mit dem Sach- verhalt vertraute Juristen als unrealistisch an. Da die Notifizierungsfrist bei der EU erst am 12. November 2021 endet und im Anschluss daran noch die Verabschiedung und Inkraftsetzung in Deutschland erforderlich wird, wird wohl auch die im Referentenentwurf genannte Über- gangsfrist (01.01.22) schwer zu halten sein (siehe auch folgende aktuelle Stellungnahme: BBE zu Nachhaltigkeitsverordnung).
  • Für welchen Zeitraum müssen für die bei der Biogaserzeugung eingesetzten Substrate rückwirkend Nachhaltigkeitsnachweise erbracht werden? Ist dafür der
    • Zeitpunkt der Stromerzeugung (also die in dem betreffenden Stromerzeugungsjahr dosierten Substrate),
    • die für die Stromerzeugung über die hydraulische Verweilzeit eingesetzten Substrate (bei einer Verweilzeit von z.B. 180 Tagen also auch noch die dosierten Substrate der ca. 6 Monate vor dem Stromerzeugungsjahr) oder
    • der Erntezeitpunkt der Substrate (im obigen Beispiel also z.B. mindestens nochmals ein Jahr weiter zurück, denn üblicherweise werden ja nicht die frisch geernteten Substrate in die Biogasanlage gegeben) maßgeblich?
  • Wird der Zertifizierer „nur“ die Nachhaltigkeit bestätigen müssen, oder auch die erzeugten Energiemengen?

Auch sind die Zertifizierungssysteme (z.B. SURE) von der EU noch nicht abschließend anerkannt. Dazu müssen erst noch die sog. Implementing Regulations der EU-Kommission verabschiedet werden, womit frühestens Mitte September gerechnet wird. Die darin vorgenommenen Änderungen müssen die Zertifizierungssysteme auch noch in ihren Systemgrundlagen, die Grundlage der Zertifizierung sind, einarbeiten.

Wir wissen, dass zahlreiche Zertifizierer die Anlagenbetreiber zu schnellen Zertifizierungen drängen. Aufgrund der oben beschriebenen Sachverhalte müssen jedoch sämtliche jetzt bereits durchgeführten Audits noch als vorläufig angesehen werden. Wir empfehlen daher mit den Audits abzuwarten, bis der endgültige Entwurf der BioSt-NachV vorliegt, weil es sonst sein kann, dass die Au- dits kostenträchtig nachgebessert werden müssen oder, je nach Übergangsfrist und Anlagendefini- tion ggf. (noch) gar nicht erforderlich waren und somit unnötiger Aufwand und Kosten entstanden sind. Dennoch ist es gut, sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut zu machen und die Zertifizierung bestmöglich vorzubereiten.

Sollten Sie sich bereits vorbereiten wollen und ein Angebot für die Nachhaltigkeitszertifizierung wünschen, so füllen Sie einfach den beigefügten Fragebogen aus. Wir erstellen Ihnen dann gerne ein individuelles Angebot und planen die weiteren Schritte mit Ihnen.

Selbstverständlich werden wir die weiteren Entwicklungen engmaschig im Blick behalten und Sie bei wichtigen Neuerungen informiert halten.

Michael Hub
Umweltgutachter

ValueCert Hub & Partner mbB
Umweltgutachter, Sachverständige und Auditoren

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